Vereinssatzung
(beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 16.03.2022)
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Ping Pong Social Club Heidelberg“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Heidelberg. Der Verein wurde am 16.03.2022 errichtet.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
Vertretung der Interessen der Tischtennis-Spieler*innen gegenüber Dritten (Stadt, Gemeinde, Unternehmen, Öffentlichkeit, etc.)
Kommunikation und Beratung zwischen den Planer*innen und Konstrukteur*innen von Tischtennis-Anlagen und den aktiven Tischtennis-Spieler*innen
Ausrichtung und Förderung von Veranstaltungen, wie zum Beispiel Turniere, Wettbewerbe, Workshops, Exkursionen und Trainingslagern, u.ä.
Zusammenbringen und Pflege der regionalen und überregionalen Tischtennisszene durch die gemeinsame Ausübung des Sportes.
Kooperationen mit Künstler*innen (z.B. Musik, darstellende Künste, Textil, Print) und Ausrichtung von gemeinsamen Veranstaltungen zur Förderung der regionalen und überregionalen Kunst- & Kulturszene
Damit sollen insbesondere den Belangen und Interessen von Jugendlichen, jungen Erwachsenen und Personen jeglichen Alters eine organisierte Plattform angeboten werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Organe des Vereins (§ 6) üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand jährlich per Beschluss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität.
Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.
§ 3
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus den erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres und jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung entscheidet auf Verlangen des/der Antragstellers/Antragsstellerin die Mitgliederversammlung. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter*innen erforderlich.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum Kalendervierteljahr.
Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem halben Jahresbeitrag trotz Mahnung
wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
wegen unehrenhafter Handlungen
Im Fall von Abs. 4 b) erfolgt eine Streichung aus der Mitgliederliste ohne vorherige Anhörung des Mitgliedes. In den Fällen von Abs. 4 a), c) und d) ist gegen die Entscheidung durch das betreffende Mitglied eine Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beiträge bestehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist per E-Mail zuzustellen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.
§ 4
Rechte und Pflichten
Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an regelmäßigen Tischtenniskursen, an Turnieren/Wettkämpfen, Workshops und an sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten.
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Beiträge sind jeweils pro Jahr zu entrichten. Die Höhe der Aufnahmegebühren und Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 5
Fördermitglieder
Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft gilt § 3 (1)-(7) entsprechend.
Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.
§ 6
Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlungen und der Vorstand.
§ 7
Die Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Diese ist zuständig für:
Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
Entlastung und Wahl des Vorstandes,
Festsetzung von Aufnahmegebühren, Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
Genehmigung des Haushaltsplanes,
Satzungsänderungen,
Beschlussfassung über Anträge,
Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des Vorstandes nach § 3, Abs. 2 und Abs. 4
Auflösung des Vereins.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet mindestens einmal jährlich statt. Sie sollte grundsätzlich im 1. Quartal des Kalenderjahres stattfinden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) 25% der Mitglieder beantragen
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels Einladung per E-Mail. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von mindestens drei der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.
Anträge können gestellt werden von Mitgliedern und vom Vorstand.
Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von dem/der Versammlungsleitenden und dem/der Protokollführenden unterzeichnet werden muss. In dieses Protokoll sind insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aufzunehmen. Protokolle gelten als genehmigt, wenn binnen 6 Wochen nach Absendung kein schriftlicher Einspruch eingelegt wird.
§ 8
Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder gemäß § 3.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
§ 9
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
der oder dem Vorsitzenden
der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem oder der Schatzmeister*in
bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern
Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle Vorstandsmitglieder. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils alleine. Im Innenverhältnis des Vereins darf der/die stellvertretende Vorsitzende seine/ihre Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden ausüben.
Der/Die Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, er/sie kann ein anderes Mitglied mit der Leitung beauftragen.
Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für ein Jahr gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis ein/e Nachfolger*in gewählt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 10
Haftungsbeschränkungen
Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder durch Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31a Abs.1 S. 2 BGB nicht anzuwenden.
§11
Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports, insbesondere des Tischtennissports.